Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-394/23 vom 9. Januar 2025 befasst sich mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Fall betraf die Frage, ob die Erhebung des Geschlechts bei der Buchung eines Bahntickets notwendig ist.
Der EuGH entschied, dass die Angabe des Geschlechts für den Erwerb eines Fahrscheins nicht erforderlich ist und somit gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verstößt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf das notwendige Maß beschränkt sein, und in diesem Fall wurde festgestellt, dass die Erhebung des Geschlechts nicht notwendig ist, um den Vertrag zu erfüllen.
Die Verarbeitung kann auch nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ("berechtigte Interessen") gestützt werden, wenn der Verantwortliche den Nutzern, von denen die Daten erhoben wurden, das mit der Verarbeitung verfolgte berechtigte Interesse nicht mitgeteilt hat.
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für Unternehmen haben, die personenbezogene Daten verarbeiten. Es unterstreicht die Bedeutung der Datenminimierung und könnte dazu führen, dass viele Unternehmen ihre Datenerhebungspraktiken überarbeiten müssen. Für Verbraucher bedeutet dies einen stärkeren Schutz ihrer persönlichen Daten und mehr Kontrolle darüber, welche Informationen sie preisgeben.
Quelle: Europäischer Gerichtshof - InfoCuria
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Name und Foto, Tore, Einsatzminuten und natürlich Rote und Gelbe Karten. Auf der Homepage einer österreichischen Fußballliga sind zahlreiche Informationen über die Spieler zu finden. Die österreichische Datenschutzbehörde entschied am 4. Januar 2024 über die Nichteinhaltung von Löschungsanweisungen durch eine Fußballvereinigung. Diese hatte trotz mehrfacher Aufforderungen und rechtskräftiger Bescheide, die Löschung personenbezogener Daten von Spielern auf ihrer Website nicht vollständig umgesetzt. Es wurde eine Strafe in der Höhe von € 11.000 wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt.
Quelle: Österreichische Datenschutzbehörde
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